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Vorsorge & Wartung

Prüffristen im Griff: was Kommunen wirklich dokumentieren müssen

5 Min. Lesezeit

In einer mittleren Kommune summieren sich die wiederkehrenden Prüfungen schnell auf mehrere hundert Termine im Jahr. Aufzüge, Tore und Rampen, ortsveränderliche elektrische Geräte, Leitern und Tritte, Feuerlöscher und Rauchmelder, Spielgeräte, Sportgeräte, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Fahrzeuge, Regale in Lagerräumen. Verteilt über Schulen, Kindergärten, Feuerwehrhäuser, Bauhof, Rathaus und Bürgerhäuser. Verantwortlich sind je nach Objekt unterschiedliche Personen, und ein Teil der Prüfungen wird von externen Dienstleistern erledigt.

Dass in dieser Gemengelage etwas durchrutscht, ist keine Frage der Sorgfalt, sondern der Struktur.

Der Termin ist nicht das Problem

Die meisten Verwaltungen führen irgendeine Form von Fristenliste. Sie funktioniert, solange die Person, die sie pflegt, im Haus ist. Sie bricht in drei Situationen:

Bei Personalwechsel. Die Liste ist oft eine persönliche Arbeitsgrundlage, kein Bestandteil des Objekts. Sie wandert nicht automatisch mit der Aufgabe.

Bei neuen Objekten. Ein neu beschaffter Hubtisch, eine nachgerüstete Steigleiter, ein zusätzliches Spielgerät — die Beschaffung ist dokumentiert, die daraus folgende Prüfpflicht wird häufig nicht angelegt. Die Lücke fällt erst bei der nächsten Begehung auf, manchmal später.

Im Schadensfall. Und das ist der eigentliche Punkt: Gefragt wird dann nicht, ob ein Termin im Kalender stand. Gefragt wird, ob die Prüfung stattgefunden hat, wer sie durchgeführt hat, was dabei festgestellt wurde und was aus den Feststellungen geworden ist.

Eine Fristenliste beantwortet die erste Frage. Die anderen drei beantwortet nur eine Dokumentation.

Was ein belastbares Protokoll enthält

Unabhängig vom Prüfgegenstand sollte nachvollziehbar sein:

  • Was wurde geprüft — eindeutig identifizierbar, nicht die Leiter im Bauhof, sondern mit Inventarnummer oder Kennzeichnung.
  • Wann wurde geprüft, mit Datum, und wann ist die nächste Prüfung fällig.
  • Wer hat geprüft, mit Name und, wo erforderlich, dem Nachweis der Befähigung.
  • Wonach wurde geprüft — welche Vorschrift, welche Prüfgrundlage, welcher Umfang.
  • Was wurde festgestellt, einschließlich der Feststellung ohne Mängel.
  • Was folgte daraus — und das ist der Teil, der am häufigsten fehlt.
Ein Mangel ohne dokumentierte Erledigung ist schlechter als ein nicht entdeckter Mangel. Er belegt, dass das Problem bekannt war, und lässt offen, ob gehandelt wurde.

Die Mängelverfolgung ist der wunde Punkt

Der typische Ablauf: Die Prüfung findet statt, das Protokoll listet drei Beanstandungen, es wandert in einen Ordner. Zwei Beanstandungen werden zeitnah behoben, die dritte ist teurer und wird bei Gelegenheit eingeplant. Ein Jahr später prüft derselbe Dienstleister erneut und stellt dieselbe Beanstandung fest — jetzt zum zweiten Mal dokumentiert, ohne Erledigungsvermerk dazwischen.

Damit das nicht passiert, muss jede Feststellung einen eigenen Status bekommen: offen, in Bearbeitung, erledigt, mit Datum und verantwortlicher Person. Eine Feststellung ist kein Nebensatz im Protokoll, sondern ein eigener Vorgang mit eigener Frist.

Praktisch bewährt hat sich, Beanstandungen nach Dringlichkeit zu trennen: sofortige Außerbetriebnahme, Behebung innerhalb einer Frist, Hinweis ohne Frist. Diese Einordnung trifft der Prüfer, nicht die Verwaltung — sie muss aber übernommen und sichtbar bleiben.

Wer ist eigentlich verantwortlich?

Eine Frage, die sich im Alltag selten stellt und im Schadensfall sofort. Sinnvoll ist, für jedes Objekt drei Rollen zu benennen und festzuhalten:

  1. Wer betreibt es — die Organisationseinheit, der das Objekt zugeordnet ist.
  2. Wer sorgt für die Prüfung — die Person, die den Termin veranlasst und den Dienstleister beauftragt.
  3. Wer entscheidet über Mängel — insbesondere über Ausgaben und über Außerbetriebnahmen.
Häufig fallen zwei oder drei dieser Rollen zusammen. Das ist kein Problem, solange es aufgeschrieben ist. Zum Problem wird es, wenn alle drei unbesetzt sind, weil das immer der Hausmeister gemacht hat — und der Hausmeister ist seit einem halben Jahr in Rente.

Externe Dienstleister einbinden

Ein erheblicher Teil der Prüfungen wird extern erledigt. Für die Dokumentation heißt das:

  • Der Prüfbericht gehört zum Objekt, nicht in die Rechnungsablage. Beides passiert getrennt, und der Bericht ist der wichtigere Teil.
  • Die nächste Fälligkeit sollte aus dem Bericht übernommen werden, nicht aus dem Vertrag geschätzt.
  • Wenn ein Dienstleister mehrere Objekte in einem Sammelprotokoll führt, muss es sich beim Ablegen aufteilen lassen. Sonst findet man später zwar das Protokoll, aber nicht die Aussage zum einzelnen Gerät.
  • Ein Wechsel des Dienstleisters darf die Historie nicht abschneiden. Wer in drei Jahren wissen will, wann ein Gerät zuletzt beanstandet wurde, interessiert sich nicht dafür, welche Firma damals beauftragt war.

Womit man anfängt

Der Versuch, alle Prüfpflichten auf einmal zu erfassen, scheitert zuverlässig — die Erhebung dauert länger als die Aufmerksamkeit des Projekts. Ein tragfähigerer Einstieg:

  1. Mit den Objekten beginnen, bei denen ein Schaden Personen trifft. Spielgeräte, Aufzüge, Steigleitern, Absturzsicherungen, elektrische Anlagen in Kindertagesstätten und Schulen.
  2. Pro Objekt nur das erfassen, was für die nächste Prüfung nötig ist. Vollständige Historien lassen sich nachtragen; ein fehlender nächster Termin nicht.
  3. Die laufenden Protokolle ab sofort digital ablegen, auch wenn die Altbestände noch im Ordner liegen. Nach einem Prüfzyklus ist der aktuelle Stand vollständig.
Der Aufwand liegt fast vollständig in Schritt 1 und 2. Danach ist es Routine.

Häufige Fragen

Reicht eine Tabelle nicht aus? Für die Termine ja, für die Mängelverfolgung selten. Sobald zu einer Prüfung mehrere Feststellungen mit eigenen Fristen gehören, wird eine Tabelle unübersichtlich oder verliert Informationen.

Was ist mit Objekten, deren Prüfpflicht wir nicht sicher kennen? Die gehören auf eine eigene Liste und in ein Gespräch mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Unklarheit ist ein zulässiger Zwischenstand — sie darf nur nicht dauerhaft unsichtbar bleiben.

Wie lange müssen Prüfprotokolle aufbewahrt werden? Das hängt vom Prüfgegenstand ab und ist unterschiedlich geregelt. Als Faustregel gilt: mindestens bis zur übernächsten Prüfung, bei sicherheitsrelevanten Anlagen deutlich länger. Die konkrete Frist gehört zur Objektdefinition dazu.

Müssen wir alte Protokolle nachdigitalisieren? In aller Regel nicht flächendeckend. Sinnvoll ist, den jeweils letzten Bericht je Objekt zu erfassen, weil er die aktuelle Fälligkeit und offene Mängel enthält.

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